Unsere Satzung

Die Satzung des Kreisverbandes Ravensburg (Stand: 25.06.2021)

§ 1 Gebiet

  1. Die Organisation ist Kreisverband der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Baden-Württemberg. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Ravensburg mit Ausnahme des Altkreises Wangen und der Stadt Bad Waldsee. Im Zweifel gilt die Aufzählung der Gemeinden in Anhang 1 der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg.
  2. Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg, einschließlich Frauenstatut und Beitrags- und Kassenordnung, sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt.
  2. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Kreisvorstand. Das neue Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Kreisvorstand nicht mit Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des Aufnahmeantrages die Aufnahme ausdrücklich ablehnt.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
  3. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. Die Streichung eines Mitglieds wegen Beitragsrückstand kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied den Kreisvorstand nicht um Stundung der Beitragszahlung oder Beitragsermäßigung in schriftlicher oder mündlicher Form zur Niederschrift und unter Angabe der Gründe ersucht hat. Gegen die Streichung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts möglich, das endgültig entscheidet.
  4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen. Er kann nur auf Antrag des Kreisvorstands oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden.

§ 4 Ortsverband

  1. Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn im jeweiligen Organisationsgebiet mindestens 7 Mitglieder ihren Wohnsitz haben. Über Gründung und räumliche Abgrenzung des Ortsverbandes entscheidet der Kreisvorstand.
  2. Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Kreis- und Landesverbandes.

§ 5 Organe

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 6 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt im Allgemeinen 14 Kalendertage (Poststempel, Maildatum). Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung, beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel oder Maildatum).
    Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden.
    Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  4. Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die Delegierten zu Bundesversammlungen, zu Landesversammlungen und zum Landesausschuss und die Rechnungsprüfer*innen. Wahlen sind auf Antrag sowie in den durch diese Satzung oder das Parteiengesetz vorgeschriebenen Fällen geheim durchzuführen.
  5. Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Programme, den Haushalt, die Beitragsordnung sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
  6. Die Mehrheit der Frauen der Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

§ 7 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem*der Kreiskassierer*in, die gemeinsam den Geschäftsführenden Kreisvorstand bilden, sowie weiteren von der Kreismitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des erweiterten Kreisvorstands.
  2. Die Vorsitzenden werden entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbands in zwei Wahlgängen sowie der*die Kreiskassierer*in in einem getrennten Wahlgang jeweils für zwei Jahre gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat pro Wahlgang 1 Stimme.
    Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20% der abgegebenen Stimmen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
  3. Bei der Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands soll der Minderheitenschutz in angemessener Form berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollte die Hälfte der Sitze im erweiterten Vorstand durch Frauen wahrgenommen werden.
  4. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Die beiden Vorsitzenden des Kreisvorstands und der*die Kreiskassierer*in bilden gemeinsam den Geschäftsführenden Kreisvorstand und vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen. Die Beschlüsse des Kreisvorstands sind zu protokollieren.
  5. Ein Mitglied des Kreisvorstands kann nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Geschäftsführenden Kreisvorstands soll die Nachwahl auf der nächsten Kreismitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit der*des so Nachgewählten richtet sich nach der des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen, Frauenstatut

  1. Der Kreisverband und Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des jeweiligen Gebietsverbandes; bei Wahlbündnissen auf Kreisverbandsebene wird zuvor der Landesvorstand informiert und angehört.
  2. Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
  3. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte für einen Frauen zustehenden Platz keine Frau kandidieren oder das notwendige Quorum erreichen, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.
    Im Falle eines Wahlbündnisses können diese Bestimmungen durch die Mitgliederversammlung bei Bedarf entsprechend und sinngemäß angepasst werden.

§ 9 Delegiertenwahl

  1. Delegierte und Ersatzdelegierte zu Landesversammlung und Landesausschuss sowie Delegierte und Ersatzdelegierte zu Bundesversammlungen werden jeweils neu gewählt.
  2. Die Wahl der Delegierten erfolgt in geheimer Abstimmung.
  3. Delegierte und Ersatzdelegierte zu Versammlungen, auf denen Kandidat*innen zur Landtagswahl, Bundestagswahl oder Europawahl gewählt werden, werden jeweils neu in geheimer Abstimmung gewählt.
  4. Bei der Wahl von Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis festzulegen.
  5. Bei der Delegiertenwahl soll der Minderheitenschutz in angemessener Form berücksichtigt werden.
  6. Es können in einer Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen Delegierte zu mehreren aufeinander folgenden Landes- und Bundesversammlung bzw. Landesausschüssen gewählt werden, soweit deren Termine und Tagungsorte bereits bekannt sind und in der Einladung genannt wurden, jedoch höchstens für ein Jahr im Voraus.

§ 10 Kreiskasse

  1. Der*die Kreiskassierer*in führt die Kreiskasse des Kreisverbandes.
  2. Der*die Kreiskassierer*in gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes.
  3. Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der*die Kreiskassierer*in die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem*der Kreiskassierer*in abrechnungspflichtig. Alle Belege sind zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskassen werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt.
  4. Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung.
  5. Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
  6. Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren.

§ 11 Wirksamkeit

  1. Diese Satzung trat am 01. März 2010 in Kraft und ist in der geänderten Fassung vom 04. Juni 2019 gültig. Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens amtierenden Mitglieder des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer bleiben davon unberührt.
  2. Etwaige redaktionelle Umstellungen und Veränderungen des Satzungstextes aufgrund des Verlangens eines Gerichts oder einer Behörde kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind hierüber spätestens bei der darauffolgenden Kreismitgliederversammlung zu informieren.